Die juristische Perspektive
"Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden" (§ 6a, Abs. 1 Arzneimittelgesetz). Im Grunde könnte man jegliche Diskussion an diesem Punkt schon beenden. Doch zeichnet die Realität ein anderes Bild. Und das, obwohl Verstöße gegen diesen Paragraphen mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden können.Doch damit nicht genug. Auch das 2016 in Kraft getretene Anti-Doping-Gesetz verbietet unter § 2 das Verschreiben und Anwenden von Medikamenten zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Überdies muss einem Arzt klar sein, dass es im Falle von gesundheitlichen Konsequenzen beim dopenden Sportler zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen kann.
Inwieweit in solchen Fällen tatsächlich Ärzte eines Tötungsdeliktes oder einer Körperverletzung verantwortlich gemacht werden können, ist im Einzelfall sicherlich differenziert zu betrachten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verschreibung und Verabreichung von Pharmazeutika zur Leistungssteigerung ärztlicher Fachkenntnisse bedarf. Solche Maßnahmen sind entsprechend als spezifisch ärztliche Tätigkeiten zu werten.
Folgt man dieser Argumentation, dann ist zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes die Berufsordnung heranzuziehen. Dort ist festgehalten, dass Ärzte ihr Handeln "am Wohle des Patienten" auszurichten haben. Die Verordnung oder Verabreichung von Dopingmitteln bringt wohl unbestreitbar ein gesundheitliches Risiko mit sich, sodass man von einem sorgfaltswidrigen Handeln ausgehen muss.
Entscheidend für die Frage, ob sich ein Arzt, der Dopingmittel verordnet, strafbar im Sinne des StGB macht, ist, ob der Sportler von den leistungssteigernden Eigenschaften, aber auch von den gesundheitlichen Risiken wusste, bzw. von seinem Arzt darüber informiert wurde. Ist dies der Fall, so greift der Grundsatz der Selbstverantwortung.
Die juristische Diskussion ist an dieser Stelle keineswegs beendet. Häufig wird die Möglichkeit des off-label use ins Feld geführt, also die Möglichkeit ein Medikament außerhalb des mit der Zulassung von Arzneimittelbehörden genehmigten Gebrauches zu verschreiben.
Inwieweit die Gabe von hochdosierten Hormonpräparaten ohne vorliegende Indikation im Sinne der Therapiefreiheit zu rechtfertigen ist, muss doch hinterfragt werden. Zunächst einmal müsste hier eine Erkrankung vorliegen, die sich mit gängigen Behandlungsmethoden nicht behandeln lässt. Im Falle eines Rechtsstreits dürften etwaige Argumentationen kaum Stand halten.
Die ethische Perspektive
Gesetzliche Regelungen werden nicht immer der Komplexität der Realität gerecht. Wie soll nun ein Arzt reagieren, der einen Patienten betreut, der eigenständig Dopingmittel anwendet. Würde er nicht dem Wohle seines Patienten dienen, würde er ihn medizinisch-fachlich beraten und durch die Verschreibung verhindern, dass dieser U Lab-Ware verwendet?Mit eben dieser ethisch-moralischen Frage haben sich Prof. Dr. Dr. Urban Wiesing und Prof. Dr. apl. Heiko Striegel in einem 2009 veröffentlichten Aufsatz in der Deutschen Zeitschrift für Sportmedizin (Jahrgang 60, Nr. 3) auseinandergesetzt. Sie betrachten die Frage, inwieweit eine Verabreichung von Doping-Mitteln gegen das Arzt-Ethos verstößt.
Dieses Ethos sei "geprägt von einer Ausrichtung der ärztlichen Tätigkeit auf Wille und Wohl des individuellen Patienten" .
Sie kommen zu dem durchaus überraschenden Urteil, dass die Verabreichung von Doping-Mitteln nicht zwingend gegen das Arzt-Ethos verstoßen muss.Die Begründung: "Der Wille des Sportlers kann ein authentischer sein, für ihn ist eventuell in einem sehr weiten Sinne mit einem 'Wohl' zu rechnen. Der Schaden kann sich in Grenzen halten, auch wenn bestimmte Formen von Doping sehr schädlich sind."
In diesem Sinne sei ein Vergleich mit der ästhetischen Chirurgie denkbar, die auch häufig ohne medizinische Indikation arbeite, nicht frei von Risiken sei und dennoch zur Verbesserung des Wohlbefindens der Patienten durchgeführt werde.
Aus moralisch-ethischer Sicht sei daher zunächst das Risiko gegen den Zweck abzuwägen. Um eine ärztliche Handlung zu rechtfertigen, müsse der mögliche Nutzen den potenziellen Schäden überwiegen, andernfalls seien sie unärztlich. In der Folge argumentieren die beiden Mediziner, dass Doping erstens gegen das Gebot der Fairness verstoße, was zwar nicht mit dem Arzt-Ethos verbunden sei, aber dennoch gegen jegliche Form der Nutzung von Doping im Wettkampf spreche.
Eine Anwendung außerhalb des Wettkampfsportes entbehre jedoch zweitens jeglichen Sinnes. Im Falle eines Wettkampfsportlers sei es demnach nachvollziehbar, dass versucht werde, die Leistung zu steigern, um im Wettkampf besser abzuschneiden. Für Freizeitsportler sei diese Motivation nicht gegeben, dem Risiko stehe nichts Sinnvolles entgegen.
Zudem sei drittens die notwendige Dosis um die gewünschten Effekte herbeizuführen, speziell im Fall Bodybuilding, so hoch, dass von einer Gefährdung der Gesundheit des Patienten ausgegangen werden müsse.
Entsprechend dieser Argumentation kommen die Mediziner zu dem Schluss, dass, auch wenn bestimmte Doping-Maßnahmen nicht zwangsläufig gegen das Arzt-Ethos verstoßen, eine zwingende Durchführung durch einen Arzt nicht gegeben sei.
Konsequenzen für die Doping-Behandlung
Wenn sich nun ein Arzt entscheidet, ob nun aus juristischen oder moralisch-ethischen Gründen, von einer Verschreibung von Doping-Mitteln abzusehen, inwieweit beeinflusst dies die weitere Behandlung eines Patienten?Eine konsequente Ablehnung der Behandlung dopender Sportler würde dem Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes widersprechen, in dem festgeschrieben steht:
"I WILL NOT PERMIT considerations of age, disease or disability,creed, ethnic origin, gender, nationality, political affiliation, race, sexual orientation, social standing or any other factor to intervene between my duty and my patient." Doch was sind Unterstützungshandlungen? Kann man bereits die regelmäßige Blutabnahme zum Erstellen eines Blutbildes und der daraus resultierenden Kontrolle der Blutwerte als solche betrachten? Wie verhält es sich mit der Verschreibung von Medikamenten, zur Bekämpfung von durch Dopingmittel ausgelöste Nebenwirkungen?
Diese Fragen muss sich jeder Arzt im Einzelfall selbst beantworten und abwägen, inwieweit sein Handeln dem beschriebenen Arzt-Ethos gerecht wird.
Der Blick auf die Anabolika-Realität
Zusammenfassend müsste man zu dem Schluss kommen, dass die Verschreibung oder Verabreichung von Dopingmitteln durch Ärzte grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ist. Wenn dem so ist, muss es doch sehr verwundern, dass sich scheinbar viele Mediziner dennoch dazu hinreißen lassen, Sportler mit Dopingmitteln zu versorgen.Belastbare Zahlen fehlen zwar, aber Stichproben zeigen, dass diese Fälle längst nich so selten sind, wie man es aufgrund der dargestellten Situation vermuten könnte.
Die spannende Frage ist nun, warum sich Mediziner entscheiden, juristische Konsequenzen in Kauf zu nehmen, um Sportler mit leistungssteigernden Mitteln zu versorgen. Finanzielle Gründe spielen sicherlich vielfach eine Rolle, vor allem im Bereich des Spitzensports, wo der Körper des Sportlers eben auch dessen Einnahmequelle ist und "zu funktionieren hat".
Aber auch jenseits des Spitzensports mag es Mediziner geben, die entgegen ihrem hypokratischen Eid rein aus finanziellen Motiven die Gefährdung der Gesundheit ihrer Patienten in Kauf nehmen. Jedoch werden auch immer wieder Fälle bekannt, in denen Ärzte auch ohne eine finanzielle Gegenleistung bereit sind, ihren Patienten Testosteron, Wachstumshormone, teilweise sogar Insulin zu verschreiben, wohlwissend, dass sie damit Freiheitsstrafen und den Verlust der Aprobation riskieren.
Rational erklären lässt sich solch ein Verhalten wohl kaum. Für dieses Verhalten kann es im Grunde nur zwei Gründe geben: Zum einen ist denkbar, dass diese Ärzte das Risikopotenzial bestimmter Mittel anders einschätzen, als es gemeinhin üblich ist. In Folge dessen verschiebt sich das Verhältnis von Zweck und Risiko, sodass das Arzt-Ethos einer entsprechenden Handlung nicht widerspricht.
Zum anderen ist ein pragmatischer Grund denkbar. Wenn es schon nicht gelingt, den Patienten von seinem Vorhaben abzubringen, so kann man zumindest die Risiken minimieren, indem man dafür Sorge trägt, dass die Medikamente, die sich der Patient verabreicht, pharmazeutische Qualität haben und durch eine konsequente Überwachung von Blutwerten und anderen Markern dafür Sorge tragen, dass das Risiko für den Patienten zumindest überschaubar bleibt.
Ein Fazit?
Aus Sicht des Dopingwilligen mag die Frage, ob ein Arzt ihm Mittel wie anabole Steroide verschreiben soll, einfach zu beantworten sein. Verhindere er damit doch immerhin, dass Schwarzmarktpräparate zum Einsatz kommen, deren Zusammensetzung gänzlich unklar und bei denen das Risiko einer Belastung mit Keimen sehr hoch ist. Und sicher ist es aus Sicht des Dopingwilligen die "beste Wahl", zu versuchen, sein Vorhaben mit Hilfe von verschriebenen Dopingmitteln und unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Aus Sicht des Arztes sieht die Sache deutlich anders aus, so dass es nicht verwundern muss, dass die Mehrheit der Mediziner ein solches Vorgehen konsequent ablehnt.Eine Lösung aus diesem Dilemma wird es kaum geben.

