Einleitung
Viele Verwender von Steroiden wissen nicht, dass in der Schweiz die Einfuhr von nichtzugelassenen Medikamenten unter bestimmten Voraussetzungen legal ist. In einer
Zeit wo Bestellungen via Internet boomen, verdient dieses Thema erhöhte Aufmerksamkeit.
Die Rechtslage ist jedoch nicht so einfach, wie sie vordergründig erscheint und in
etlichen Internetforen angepriesen wird. Der Autor versucht mit dem vorliegenden Text
Klarheit zu schaffen. preview
Die Rechtslage
Der Bundesrat hält in Art. 36 Abs. 1 AMBV1 fest, dass „Einzelpersonen verwendungs-fertige
Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch
erforderlichen Mengen einführen dürfen“.
Weiter hat die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel in ihrem 22. Entscheid vom 18.
August 2004 („Viagra-Case“)2 erwägt, dass die für den Eigengebrauch eingeführte Menge
des betreffenden Arzneimittels im ungefähren Rahmen eines Monatsbedarfs liegen muss.
Zudem verhalte sich rechtswidrig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wer ein Arzneimittel aus dem
Ausland einführt, welches in der Schweiz registriert und rezeptpflichtig ist, also aufgrund der
Zulassung auch nicht unter die Norm von Art. 36 Abs. 1 AMBV fällt.
Synthese und Auslegung der Rechtslage
Aus der aktuellen Rechtslage ergeben sich untenstehende Voraussetzungen. Sind diese
Voraussetzungen gesamthaft erfüllt, darf der Zoll das eingeführte Medikament nicht
zurückhalten:
- Eine natürliche Person
Legt man den Begriff „Einzelperson“ unter der Entstehungsgeschichte dieser Verordnung
aus, so darf darunter nur eine natürliche Person („Privatpersonen“) verstanden werden.
Der Bundesrat wollte mit dieser Verordnung sicherstellen, dass insbesondere Kurzaufenthalter
(Touristen etc.) ihre persönlichen Medikamente ohne weitere Aufwendungen in die
Schweiz einführen können.
- Verwendungsfertiges Arzneimittel
Von der Verordnung ausgenommen sind demnach insbesondere Rohstoffe. Dies ist
lediglich für sog. „Homebrewer“ problematisch.
- In der Schweiz nicht zugelassen
Paradoxerweise ist es tatsächlich so, dass nur Medikamente von dieser Ausnahmeregelung
profitieren, welche in der Schweiz nicht zugelassen sind. Die Zugelassenheit kann von der
Zollbehörde anhand einer Liste3 überprüft werden. Massgebend ist dabei der Wirkstoff und
nicht die blosse Bezeichnung des Medikaments. Leider ist Testosteron mit der beliebten
Enantat-Veresterung in der Schweiz zugelassen. Elegant umgehen lässt sich diese
Einschränkung, indem man einfach eine Cypionat-Veresterung wählt, da diese bis anhin in der Schweiz nicht zugelassen und für den Anwender gleichwertig wie die Enantat-Variante ist. Auch bei anderen Steroiden könnte auf diese oder ähnliche Weise vorgegangen werden. Unproblematisch sind Steroide wie „Boldenon“, „Trenbolon“, „Stanozolol“, etc., da sie alle bislang nicht zugelassen sind.
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2 Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 18. August 2004 i.S. R. [HM 04.075])
- Menge liegt im Rahmen eines Monatsbedarfs
Der Begriff des „Monatsbedarfs“ bietet etwas Auslegungsspielraum, wobei anzumerken ist,
dass dabei keineswegs vom Monatsbedarf bei Missbrauch, wie ihn u. a. Bodybuilder
oftmals betreiben, ausgegangen werden darf. Werden jedoch Mengen im Umfang von
einer bis zwei 10ml Ampullen bestellt, sollte sich dies rechtfertigen lassen. Mit dieser Menge
lässt sich mit etlichen Steroiden schon eine solide Anfängerkur gestalten.
Grundsätzlich sollte die Bestellmenge zwei Ampullen à 10ml nicht übersteigen.
Im Notfall könnte so bei einer Beschlagnahmung beispielsweise wie folgt argumentiert
werden:
„Da es sich um Ampullen mit einer mehrfach
brauchbaren Einstichmembran handelt und diese
aufgrund der dickflüssigen Lösung mit relativ grossen
Kanülen durchstochen werden muss, kann die Sterilität
einer Ampulle nach mehreren Durchstichen
abnehmen, so dass sicherheitshalber auf die zweite
Ampulle ausgewichen werden muss. Insbesondere
unter diesem Aspekt, ist die von mir bestellte Menge
als ´geringstmöglich´ zu qualifizieren.“
Ob diese Argumentation vor einem Fachmann standhält ist jedoch fragwürdig und
entzieht sich der Kompetenz des Autors.
- Eigengebrauch
Das bestellte Medikament darf nicht weiterverkauft werden. Im Fall einer
Beschlagnahmung der Ware, muss dem Zoll die Absicht des Eigengebrauchs glaubwürdig
aufgezeigt werden. In der Praxis erweist sich dies als unproblematisch, soweit die Mengen
im Rahmen des bereits erläuterten Monatsbedarfs liegen und man einen konkreten
Verwendungszweck angeben oder die Handelbarkeit aufgrund der Erscheinungsform
ausschliessen kann.
Nebst diesen konkreten Voraussetzungen, gelten selbstverständlich auch die allgemeinen
Voraussetzungen für staatliches Eingreifen (Verhältnismässigkeit; Geeignetheit,
überwiegendes Öffentliches Interesse, etc.), wobei diese regelmässig in dieser Thematik als
gegeben zu erachten sind bzw. erfahrungsgemäss von der Staatsanwaltschaft leicht
dargelegt werden können.
Fazit
Wer die beschriebenen Punkte beachtet kann tatsächlich rechtmässig Steroide in die
Schweiz einführen. Einen praktischen Nutzen aus dieser Rechtslage ziehen aufgrund der
mengenmässigen Beschränkung und dem Erfordernis des Eigengebrauchs vorderhand
Anwender und nicht Händler („Dealer“).
Sollte der Zoll dennoch die Ware zurückbehalten, wird man zu einer Stellungnahme aufgefordert. In dieser Stellungnahme ist es empfehlenswert, die beschriebenen Voraussetzungen auf den konkreten Fall hin glaubhaft darzulegen. Grundsätzlich ist das Risiko für den Empfänger der Ware stets auf eine definitive Beschlagnahmung durch die Zollbehörde beschränkt.