Das Fitnessstudio, ein Ort eigener Regeln, die Trainingsfläche mit den schweren Gerätschaften und Freihanteln regiert von den breiten Jungs, über allem schweben die wachsamen Augen den Studioleiters, der stets ermahnt, die Hanteln wegzuräumen und Ordnung zu wahren. Schließlich gehört das Studio ja ihm, er ist in letzter Konsequenz also der Big Boss, der Halbgott, der seinen Kunden nur aufgrund seiner unglaublichen Barmherzigkeit erlaubt, in seinen Räumen und an seinen Geräten zu trainieren. Und überhaupt, was er sagt, ist in diesen Räumen Gesetz. Oder nicht? Dieser Artikel erläutert einige rechtliche Fragen, die immer wieder in Fitnessstudios, auftreten und regelmäßig in Foren nachgefragt werden.
(Es wird davon ausgegangen, dass eine reguläre vertragliche Bindung zwischen dem Trainierenden und dem Betreiber besteht und etwaige Vertragsklauseln in vorgefertigten Formularverträgen stehen.)
1. Trainingsunfälle – Wer haftet?
Ein lauter Knall, ein Schrei, Blut und die Sirenen eines Krankenwagens. So oder so ähnlich sehen nicht nur die Szenen in Actionfilmen, sondern gelegentlich auch in Fitnessstudios aus. Was ist passiert? Das Seil eines Latissimus Kabelzuges (Latzug) ist gerissen, die Stange hat die Stirn des Trainierenden weggepflastert und der Krankenwagen befördert den Blutenden direkt ins Krankenhaus, um die Wunde zu nähen und eine Gehirnerschütterung festzustellen. previewAlles in allem also eine unangenehme Situation, sowohl für den Trainierenden, als auch für den Betreiber. Denn sobald der erste Schock überwunden wurde, stellt sich regelmäßig die Frage, wer für einen solchen Unfall überhaupt haftet: der Betreiber oder der Trainierende?
Nachdem der Kunde sich also einigermaßen erholt hat, spricht er bei seinem nächsten Besuch mit dem Betreiber des Studios. Dieser entschuldigt sich selbstverständlich für die Unannehmlichkeiten, verdeutlicht aber, dass es ja an der Art und Weise des Trainings gelegen haben muss, dass das Seil gerissen (oder die Multipresse verrutscht ist, sich Verschraubung der Hantel gelöst hat oder die Bank auf einmal zusammenbrach - hier sind viele Fälle denkbar). Dennoch, der Verletzte hat normal trainiert. Er hat seine Übungen so ausgeführt, wie auf dem Gerät abgebildet bzw. bei der Einführung im Fitnessstudio gelernt. Und überhaupt, so was darf bei normaler Übungsausführung doch nicht passieren.
Rechtlich gesehen haftet derjenige, der den Unfall verursacht hat. Nun könnte man denken, dass der Kunde den Unfall zu vertreten hat, schließlich hat er ja an dem Gerät trainiert. Dies KANN natürlich zutreffen, wenn man Übungen an den Geräten oder Kabelzügen ausführt, die so nicht vorgesehen sind (das Seil eines Kabelzuges darf dennoch nicht reißen!). Allerdings geht es im vorliegenden um eine reguläre Benutzung der Gerätschaften.
Hier trifft die Haftung am ehesten also den Betreiber. Denn wer seine Geräte nicht ordnungsgemäß wartet oder nicht auf defekte Geräte hinweist1, der verletzt eine Rücksichtnahmepflicht aus dem Vertragsverhältnis. Eine solche Pflichtverletzung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Seile reißen, die Multipresse wegrutscht, weil sie nicht fest verankert war oder die Hanteln aufgrund schlechter Verschraubung auseinander fallen.
Tritt ein solcher Fall ein, so kann der Trainierende dem Betreiber nicht nur seinen entgangenen Lohn, die Arztkosten (Krankenwagen, Behandlung), Benzinkosten für Arztbesuche etc. sondern auch ein angemessenes Schmerzensgeld in Rechnung stellen.2
Selbstverständlich ist es (hoffentlich) Gang und Gebe, dass Studiobetreiber ihre Geräte ordnungsgemäß warten. Kann der Betreiber dies nachweisen und glaubhaft machen, dass er alles getan hat, um seine Pflicht zu erfüllen, so trifft die Haftung stattdessen den Hersteller der Geräte. So oder so: die Schadensersatzansprüche des Verletzten bleiben weiterhin bestehen.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls wichtig zu erwähnen, dass der Betreiber seinen Kopf nicht einfach aus der Schlinge ziehen kann, indem er seine eigene Haftung ausschließt.3 Dies versuchen viele Studios in ihren AGB, allerdings haben diese vor Gericht keinen Bestand, da sie den Kunden in unzumutbarer Art und Weise benachteiligen.4
2. Keine eigenen Getränke auf der Trainingsfläche
Wer kennt es nicht? Da geht man mit seiner Wasserflasche in Richtung Trainingsfläche, als man plötzlich lauthals von einem Angestellten des Studios darauf hingewiesen wird, dass man doch keine eigenen Getränke mitnehmen dürfe. So stehe es schließlich im Vertrag, den hier jeder unterzeichnet habe. Und überhaupt, wie soll man denn sonst die studioeigenen Getränke an den Mann bringen?Hier ist die Lösung einfach, denn jeder darf seine eigenen Getränke auf der Trainingsfläche konsumieren5 (aber bitte nicht in Glasflaschen). Dies hat das Gericht damit begründet, dass die Fitnessstudios keine preiswerten Getränke anbieten und es für die Gäste unzumutbar sei, ihren durch die sportliche Aktivität gesteigerten Durst mit den teuren Getränken an der Theke stillen zu müssen6.
3. Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung
Eine weitere gängige Methode der Studiobetreiber sind unverschämt lange Vertragslaufzeiten. Hierdurch versuchen die Studiobetreiber ihre Kunden lange an das Studio zu binden und locken meist damit, dass die monatliche Belastung dadurch geringer wird. Nach einhelliger Meinung dürfen die Laufzeiten solcher Verträge 2 Jahre auf keinen Fall überschreiten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass Vertragslaufzeiten von 6 Monaten und wohl auch von bis zu 12 Monaten ohne Probleme Bestand haben7. Bei längeren Verträgen besteht die Möglichkeit, diese vorzeitig zu kündigen.Mit den langen Laufzeiten verbunden ist meist auch die automatische Verlängerung des Vertrags. Solche Verlängerungen sind nicht wirksam, wenn sie sich um ein Jahr oder mehr verlängern8. Eine einheitliche Rechtsprechung fehlt dabei noch zu der Frage, ob auch eine 6-monatige Verlängerung wirksam ist. Zudem muss der Betreiber den Kunden auch über eine solche Verlängerung aufklären.
4. Außerordentliche Kündigungen
Doch was ist, wenn Euer Vertrag noch läuft, Ihr aber plötzlich so krank werdet, dass Ihr nicht mehr trainieren könnt? Oder Ihr schwanger werdet? Müsst Ihr weiterhin euren Beitrag zahlen, ohne die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen?Auch hier könnt Ihr euren Vertrag selbstverständlich sofort kündigen, sowohl bei der Schwangerschaft10, als auch bei der Krankheit11. Eine solche Erkrankung muss zwar mit einem Attest nachgewiesen werden, allerdings darf der Betreiber euch nicht aufbürden, einen Amtsarzt aufzusuchen. Ihr könnt den Vertrag also ohne Probleme kündigen.
Fazit
Ich hoffe, dass der Artikel verdeutlicht, dass auch Studioleiter nicht alles dürfen. Auch sie müssen sich an gesetzliche Regelungen halten und haben auch bei der Vertragsgestaltung keine Narrenfreiheit. Bei unangenehmen Situationen sollte man zunächst aber immer das Gespräch suchen und den Betreiber auf seinen Fehler hinweisen. Ist dies nicht mehr möglich, so sollte der Weg zum Anwalt die beste Möglichkeit sein, um sein Recht zu bekommen.Urteile
- OLG Hamm NJW-RR 1992, 243
- LG Coburg, 03.02.2009, Az.: 23 O 249/06
- OLG Hamburg, Az.: 5 U 64/84, 11.07.1984
- LG Freiburg, Az.: 5 O 744/91, 25.06.1992
- OLG Brandenburg,. 25.06.2003, Az.: 7 U 36/03
- OLG Brandenburg, Urt. v. 25.06.2003, 7 U 36/03
- BGHZ 122, 63
- BGH XII ZR 193/95
- AG Mühldorf am Inn, 12.10.2004, 1 C 832/04
- AG Frankfurt, AZ.: 32 C 3558/96-19